1. Februar 2011 Kaveh Nikmaram

Das Recht auf Asyl

Der Begriff Asyl hat Tradition, er verweist auf eine mehr als fünftausendjährige Geschichte von Menschen, die die Region, in der sie leben, aus politischen Gründen verlassen müssen.

Nach der industriellen Revolution und der Schaffung von Nationalstaaten haben die Regierungen sich intensiver mit der Asylfrage auseinandergesetzt und Gesetze geschaffen. Aber zwei Weltkriege verstärkten die Migrationsbewegungen – und ebenfalls aufgrund dieser Kriege wurden die «Vereinten Nationen» gegründet. Die UNO veränderte den Umgang mit internationalen Angelegenheiten. Eine der Angelegenheiten, die aus dem nationalen Recht ins Internationale Recht überging, ist das Asyl. Die UNO erstellte übergreifende Prinzipien für die Aufnahme von Flüchtlingen und schuf das «Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge», das am 22.4.1954 in Kraft trat. Ich versuche im Folgenden, diese Rechte und Pflichten zu erklären und zu analysieren, ob Staaten diese Konvention brechen und ihr nationales Recht gegen das Abkommen einsetzen können:

  • «Art. 3: Verbot unterschiedlicher Behandlung Die vertragschliessenden Staaten werden die Bestimmungen dieses Abkommens auf Flüchtlinge ohne unterschiedliche Behandlung aus Gründen der Rasse, der Religion oder des Herkunftslandes anwenden.»
    In diesem dem Antirassismus verpflichteten Artikel wird erklärt, dass kein Vertragsstaat Flüchtlinge aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit, Religion oder ihres Herkunftslandes unterschiedlich behandeln oder diskriminierende Gesetze anwenden darf.
  • «Art. 17: Nichtselbständige Arbeit 1. Die vertragschliessenden Staaten werden hinsichtlich der Ausübung nichtselbständiger Arbeit jedem Flüchtling, der sich rechtmäßig in ihrem Gebiet aufhält, die günstigste Behandlung gewähren, die den Staatsangehörigen eines fremden Landes unter den gleichen Umständen gewährt wird.»
    Kein Staat darf Flüchtlingen verbieten oder sie daran hindern, zu arbeiten. Flüchtlinge dürfen beim Arbeitsmarktzugang nicht diskriminiert werden und dieser Zugang darf nicht auf bestimmte Tätigkeiten beschränkt werden.
  •  «Art. 22: Öffentliche Erziehung 1. Die vertragschliessenden Staaten werden den Flüchtlingen dieselbe Behandlung wie ihren Staatsangehörigen hinsichtlich des Unterrichts in Volksschulen gewähren.»
    Flüchtlingen müssen Bildungsmöglichkeiten gewährt werden, und zwar ohne Unterschied zu den Staatsbürgern.
  • «Art. 23: Öffentliche Fürsorge Die vertragschliessenden Staaten werden den Flüchtlingen, die sich rechtmäßig in ihrem Staatsgebiet aufhalten, auf dem Gebiet der öffentlichen Fürsorge und sonstigen Hilfeleistungen die gleiche Behandlung wie ihren eigenen Staatsangehörigen gewähren.»
    Die Staaten müssen Flüchtlingen die öffentliche Fürsorge zugänglich machen.

Wichtig ist, dass das Recht auf Asyl als «Ius Cogens» (Prinzip im Völkerrecht) gilt: Wenn ein Staat Gesetze erlässt, die eine so definierte internationale Vereinbarung verletzten, hat er dafür Verantwortung vor der internationalen Gemeinschaft zu tragen und die Geschädigten können beim Internationalen Gerichtshof Klage gegen den Staat erheben.

Wenn wir die Situation von Flüchtlingen in einigen Staaten  analysieren und sie den Rechten in der Konvention gegenüberstellen –  was ist das Ergebnis?! Dass die Gesetze der Staaten das internationale  Recht brechen und Flüchtlinge nur in Putzjobs arbeiten, wenn  überhaupt? Dass Flüchtlinge keine Bildungsmöglichkeiten erhalten?  Wollen die Staaten das Ius Cogens des Asylprinzips brechen? Wollen sie  ein rassistisches System und üben Druck auf Flüchtlinge aus, damit sie  diese Länder verlassen?

Es ist seltsam, dass Staaten zunächst  die UNO gründen und internationale Konventionen verabschieden, nur um  sie dann alle zu brechen. Die Schweiz ist eines dieser Länder! Zur Lösung dieses Problems müssen die Staaten in aller Welt, die der  Konvention der UNO zugestimmt haben, ihr nationales Recht überprüfen  und ggf. anpassen, damit es der Konvention entspricht und damit auch die grundlegenden Menschenrechte respektiert.

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